Die CE-Kennzeichnung ist das Verfahren, mit dem der Hersteller/Importeur den Anwendern und den zuständigen Behörden mitteilt, dass das in Verkehr gebrachte Produkt den Grundanforderungen der verpflichtenden Rechtsvorschriften entspricht. Dies bedeutet nicht, dass das Produkt aus der Europäischen Union stammt. Es ermöglicht die Einführung und das freie Inverkehrbringen des Produkts in der gesamten Europäischen Union.
Wann ist die CE-Kennzeichnung für Befestigungsprodukte, Schrauben oder Montagesysteme vorgeschrieben?
Die CE-Kennzeichnung ist nur für Produkte vorgeschrieben, für deren Verwendungszweck harmonisierte europäische Normen gelten.
Europäische Normen sind beispielsweise EN- oder ISO-Normen, die von einer der europäischen Normungsorganisationen im Auftrag der Europäischen Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten verfasst und verabschiedet wurden. Diese harmonisierten Normen machen rund 20 % der europäischen Normen aus. Sie dienen dem Nachweis, dass die Produkte oder Anwendungen den Grundanforderungen für Bauwerke der einschlägigen europäischen Gesetzgebung entsprechen.
Für Produkte, für die es keine harmonisierten europäischen Normen gibt oder für die diese harmonisierten Normen nicht alle erwarteten Vorteile abdecken, kann die CE-Kennzeichnung freiwillig über die Europäischen Bewertungsdokumente (EAD) erfolgen, die von der Europäischen Organisation der zugelassenen Stellen (EOTA) erarbeitet werden.
Wie erhalten Hersteller von Befestigungen, Schrauben oder Montagesystemen das Recht, ihre Produkte mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen?
Der Hersteller ist allein für die Erklärung der Konformität mit allen Vorschriften zuständig. Um die CE-Kennzeichnung am Produkt anzubringen, benötigt er keine Genehmigung, muss aber im Vorfeld:
- Die Konformität des Produkts mit allen Anforderungen der harmonisierten europäischen technischen Spezifikation sicherstellen.
- Feststellen, ob der Hersteller das Produkt selbst prüfen darf oder ob er eine benannte Stelle hinzuziehen muss.
- Technische Unterlagen zusammenstellen, die die Konformität des Produkts belegen. Diese Unterlagen müssen die Prüfungen enthalten, die nach der geltenden harmonisierten technischen Spezifikation erforderlich sind.
- Eine Leistungserklärung erstellen und unterschreiben.
- Das Produkt selbst oder ggf. dessen Verpackung mit dem „CE“-Symbol kennzeichnen.
Sobald das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt, muss er den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Unterlagen und Belege zur CE-Kennzeichnung zur Verfügung stellen.
Wie erkenne ich ein nach CE zertifiziertes Produkt?
Alle CE zertifizierten Produkte müssen auf dem Produkt selbst oder ggf. auf dessen Verpackung mit einem Erkennungsmerkmal versehen sein, das dies akkreditiert. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und unzerstörbar angebracht sein. Ebenso müssen der Name und die vollständige Anschrift des Herstellers, der eindeutige Kenncode des Produkts, die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erstmals angebracht wurde, die Nummer der Leistungserklärung und die Webseite, von der aus man darauf zugreifen kann, die Kennnummer der benannten Stelle, falls zutreffend, die Nummer der entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikation und deren Verwendungszweck angegeben werden.
Bei INDEX® geben wir dies auf der Verpackung jedes CE-zertifizierten Produkts wie folgt an.
Für die CE-Kennzeichnung, die aus den Anfangsbuchstaben „CE“ besteht, müssen beide Buchstaben dieselbe Höhe (mindestens 5 mm, sofern in den entsprechenden Produktvorschriften nicht anders angegeben) aufweisen.
Auch bei Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung auf Ihrem Produkt sind die Proportionen der Buchstaben einzuhalten. Die CE-Kennzeichnung kann verschieden gestaltet sein (zum Beispiel farblich, in fester Form/als Prägung), solange sie sichtbar bleibt.
Wenn die CE-Kennzeichnung nicht am Produkt selbst angebracht werden kann, ist auch eine Kennzeichnung der Verpackung oder der Begleitdokumentation zulässig. Unterliegt das Produkt mehreren EU-Richtlinien/Verordnungen, denen zufolge eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, muss in der Begleitdokumentation angegeben werden, dass das Produkt allen geltenden EU-Richtlinien/Verordnungen entspricht.
Vorsicht vor dem China-Export-Siegel. Dies ist kein CE.
In den letzten Jahren tauchte ein dem „CE“-Symbol sehr ähnliches Symbol auf.
Obwohl sie fast identisch aussehen, bedeutet dieses Symbol „China Export“ (Produkt hergestellt in China) und in diesem Fall ist der Hersteller nicht einmal dazu verpflichtet, die europäischen Vorschriften einzuhalten.
Das Symbol „China Export“ verbindet beide Buchstaben und verringert den Abstand zwischen ihnen im Symbol „Europäische Gemeinschaft“.
Im Anschluss kann man den Unterschied zwischen den beiden Symbolen sehen.
Sie unterscheiden sich nicht nur in der Bedeutung. Sichtbar kann man beide Zeichen nur sehr subtil unterscheiden, da der Unterschied nur in den Dimensionen und Proportionen zwischen C und E besteht.
Die Buchstaben haben die gleiche Form, aber der Abstand zwischen ihnen ist unterschiedlich.
Die Buchstaben der gesetzlichen CE-Kennzeichnung werden aus zwei Kreisen gebildet und der Abstand zwischen C und E muss mindestens halb so breit wie C sein. Der Abstand zwischen den Buchstaben ist standardmäßig festgelegt und die Trennung zwischen ihnen ist größer. Die Buchstaben dürfen außerdem nicht kleiner als 5 mm sein und müssen auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht werden. Beim „China Export“-Zeichen wird dieser Abstand zwischen den beiden Buchstaben, die viel näher beieinander liegen, nicht eingehalten.
Eine andere Möglichkeit zwischen den beiden Zeichen zu unterscheiden, besteht darin, dass dem europäischen Zeichen die Leistungserklärung beigefügt sein muss, die Begleitdokumentation zum Produkt, die separat oder irgendwo in der Bedienungsanleitung enthalten ist. Diese Erklärung muss Angaben enthalten, die in der Bauproduktenverordnung vorgeschrieben sind:
- Nummer der Leistungserklärung
- Kenncode des Produkts.
- Bestimmungsgemäße Verwendung oder Verwendung des Bauprodukts gemäß der vom Hersteller festgelegten harmonisierten technischen Spezifikation.
- Name und Anschrift des Herstellers. Wenn es sich um einen außereuropäischen Hersteller handelt, Name und Anschrift des in der EU ansässigen Vertreters.
- System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.
- Name und Kennnummer der benannten Stelle, ausgeführte Aufgaben und Zertifikatsnummer der Leistungsbeständigkeit.
- Die Leistungen werden gemäß der geltenden harmonisierten technischen Spezifikation angegeben.
- Unterschrift und Datum des Vertreters des Unternehmens.